Saarland

Anspruch auf Bildungsurlaub in Saarland

 

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Beschäftigte im Saarland haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Saarland.

 

Auf wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich Anspruch?

Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden.

Der Anspruch beginnt nach 12 Monate Beschäftigung im Betrieb.

 

Art der Veranstaltung

Die Freistellung von der Arbeit durch Bildungsurlaub soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Die Veranstaltungsdauer muss täglich mindestens 5 Zeitstunden umfassen.

 

Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub geltend gemacht?

Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.

 

Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat.

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.

Die Freistellung kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen.

 

Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Veranstaltungen, die in einem anderen Bundesland bereits anerkannt sind, gelten als im Saarland anerkannt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Bedingungen nach dem saarländischen Bildungsurlaubsgesetz erfüllt sind. Unter diesen Umständen können Sie also auch einen Bildungsurlaub buchen, der nur die Anerkennung eines anderen Bundeslandes besitzt. Das Saarland teilt dies mit diesem Bescheid mit.

 

Zuständige Behörde

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat D 7
Trierer Straße 33
66117 Saarbrücken

 

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