
Wer hat Anspruch auf Bildungszeit?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen, die in Niedersachsen tätig sind.
Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz NBildUG gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Für niedersächsische Landes- oder Kommunalbeamte gilt für die Freistellung von der Arbeit die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SurlVO). Weitere Informationen finden Sie hier.
Auf wie viele Tage Bildungszeit habe ich Anspruch?
Fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Anspruch passt sich an, wenn weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche gearbeitet wird. Nicht genutzte Tage können ins folgende Jahr übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub beginnt nach 6 Monate Beschäftigung im Betrieb.
Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
- Berufliche Weiterbildung
- Politische Weiterbildung
Welche Voraussetzungen gibt es?
Bildungsveranstaltungen müssen in Niedersachsen anerkannt sein und in der Regel an fünf, mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub geltend gemacht?
Der Antrag ist schriftlich mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitgeber muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich ablehnen, sonst gilt der Antrag als genehmigt.
Wann kann der der Arbeitgeber die freistellung ablehnen?
- zwingende betriebliche Belange
- wenn die Gesamtzahl der Bildungsurlaubstage im Betrieb überschritten wird
Zuständige Behörden
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft und Kultur
Leibnizufer 9
30002 Hannover
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Bödekerstr. 18
30161 Hannover
Weitere Informationen finden Sie hier!