Hessen

Anspruch auf Bildungsurlaub in Hessen

 

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Anspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit  Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten fallen nicht unter das Hessische Bildungsurlaubsgesetz. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften (z. B. die „Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Land Hessen“).

Für Ausbildende besteht jedoch eine Ausnahme - sie können ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung geltend machen.

 

Auf wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich Anspruch?

Pro Jahr steht den in Hessen Beschäftigten ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.

Der Anspruch beginnt nach 6 Monate Beschäftigung im Betrieb.

 

Art der Veranstaltung

Die Freistellung von der Arbeit durch Bildungsurlaub soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Die Veranstaltung muss täglich 6 Zeitstunden umfassen.

 

Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub geltend gemacht?

Der Antrag auf Freistellung muss bis mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.

 

Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen,

  • wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder
  • wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.

Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoch nicht geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit die Freistellung zur Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung abzulehnen, wenn

  • die Freistellung nicht rechtzeitig (mindestens 6 Wochen) vor Beginn der Veranstaltung schriftlich unter Beifügung sämtliche Unterlagen geltend gemacht wurde.
  • der Arbeitgeber bei einer Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung der Auffassung ist, dass der Berufsbezug fehlt oder
  • wenn der Arbeitgeber bei einer Veranstaltung der politischen Bildung der Auffassung ist, dass diese nicht den Grundsätzen der politischen Bildung entspricht.

Will der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, so muss er dies den Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen. Tut er dies nicht form- bzw. fristgerecht, so sind die Beschäftigten kraft Gesetzes freigestellt. Sie dürfen dann ausnahmsweise an der Bildungsurlaubsveranstaltung teilnehmen, ohne dass eine ausdrückliche Freistellung des Arbeitgebers vorliegt.

 

Anerkennung von Bildungsveranstaltungen in Hessen

Das Bundesland Hessen verfügt seit dem 01.01.2024 nach dem neuen Gesetz nur noch über ein Verfahren der Anerkennung von Bildungsurlauben:

Eine Freistellung ist nur möglich durch eine beantragte veranstaltungsbezogene Anerkennung durch das Land Hessen.

 

Zuständige Behörde

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden

 

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