Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Einen Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die ihren Arbeitsplatz im Bundesland Bremen haben.
Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter. Diese haben einen entsprechenden Anspruch nach der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)
Auf wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich Anspruch?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bundesland Bremen arbeiten, haben in einem Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich Anspruch auf zehn Tage Bildungszeit.
Der Freistellungsanspruch kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben werden.
Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
- Berufliche Weiterbildung
- Politische Weiterbildung
- Allgemeine Weiterbildung
Welche Vorasussetzungen gibt es?
- Die Bildungsveranstaltung muss mindestens einen tag dauern
- Das Programm muss pro Tag 8 UStd. à 45 min beinhalten
- Die Veranstaltung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein
Wie wird der Anspruch geltend gemacht?
Der Antrag auf Freistellung muss bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.
Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von einer Wochen über den Antrag. Entscheidet der Arbeitgeber nicht innerhalbe der Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
- Nicht fristgerechte Antragsstellung
- Betriebliche Belange oder andere Freistellungsansprüche Vorrang haben
Zuständige Behörde
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
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