Wer hat Anspruch?
Einen Anspruch auf Bildungszeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg.
Auf wie viele Tage Bildungszeit habe ich Anspruch?
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch auf Bildungszeit fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Eine Übertragbarkeit ins Folgejahr ist nicht möglich.
Der Anspruch beginnt nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb.
Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
- Berufliche Weiterbildung
- Politische Weiterbildung
- Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Bildungsmaßnahmen müssen von anerkannten Bildungseinrichtungen (Trägeranerkennung) angeboten werden. Der Unterricht muss mindestens 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag umfassen.
Wie wird der Anspruch auf Bildungszeit geltend gemacht?
Der Antrag auf Freistellung muss bis spätestens 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.
Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag. Entscheidet der Arbeitgeber nicht innerhalbe der vier Wochen-Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
- Nicht fristgerechte Antragsstellung
- Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen
- Dringende betriebliche Belange
Hinweis: Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen und Bildungseinrichtungen
Eine Anerkennung einzelner Bildungsmaßnahmen sieht das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg nicht vor. Das Bildungszeitgesetz fordert die sogenannte Trägeranerkennung von Bildungseinrichtungen, das bedeutet, dass sich die Weiterbildungseinrichtungen anerkennen lassen müssen und diese dann den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Veranstaltungen durchführen. Eine Einzelanerkennung von Veranstaltungen findet nicht statt und ist vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen. Das FORUM UNNA ist nach dem Bildungszeitgesetz als Veranstalter anerkannt.
Zuständige Behörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
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