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Ihr Anspruch auf Bildungsurlaub
Die folgenden Regelungen gelten für Bildungsurlaubsansprüche in Nordrhein-Westfalen. Freistellungen für weitere Bundesländer oder Bundesbeamte sind teilweise möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise bei unseren Bildungsurlaubsangeboten.
Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Anerkennung und Inanspruchnahme unserer Bildungsurlaubsveranstaltungen in Ihrem Bundesland.
Auf folgende Punkte müssen Sie bei der Beantragung von Bildungsurlaub im Besonderen achten:
1. Die geplante Inanspruchnahme von Bildungsurlaub muss mindestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. (Erhalt bestätigen lassen!)
2. Der Mitteilung muss ein Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung beigefügt werden, sowie das Programm unter Angabe der Zielgruppe, der Lernziele und des zeitlichen Ablaufes. Diese Unterlagen schicken wir Ihnen automatisch nach Ihrer Anmeldung zu.
3. Spätestens drei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber reagieren. Eine Ablehnung muss schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. Geschieht dies nicht in der drei-Wochenfrist gilt die Freistellung für den Bildungsurlaub als erteilt.
Falls der Arbeitgeber Vorbehalte gegen den Inhalt des Programms hat kann bzw. muss der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Da die gerichtliche Prüfung in der Regel nicht vor Beginn des Bildungsurlaubs erfolgt, haben Sie die Möglichkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie gleichwohl an dem Bildungsurlaub teilnehmen werden ("Gleichwohlerklärung"), um Ihren Anspruch zunächst zu sichern und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten.
5. Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die mindestens seit sechs Monaten beschäftigt sind und im laufenden Kalenderjahr nicht schon bei einem anderen Arbeitgeber Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben. Auch Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, die mindestens sechs Monate bei Ihrem "Verleiher" beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dabei ist es unerheblich, für welchen Zeitraum der Leiharbeitnehmer in einem anderen Betrieb ausgeliehen ist.
6.
Betriebsgröße: Bei
Betrieben oder Dienststellen mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein
Anspruch auf Freistellung.
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