Ihr Anspruch auf Bildungsurlaub

 

Die folgenden Regelungen gelten für Bildungsurlaubsansprüche in Nordrhein-Westfalen. Freistellungen für weitere Bundesländer oder Bundesbeamte sind teilweise möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise bei unseren Bildungsurlaubsangeboten.

 

Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Anerkennung und Inanspruchnahme unserer Bildungsurlaubsveranstaltungen in Ihrem Bundesland.

 

 

Übrigens:

 

>>>  Selbstverständlich sind unsere Angebote nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten, sondern auch Rentner und Rentnerinnen, Pensionären Selbstständige, Studenten und Studentinnen können teilnehmen.

 

>>>  Beamte des Bundes oder des Landes können sich nach der Sonderurlaubsverordnung freistellen lassen.

 

 

 

Auf folgende Punkte müssen Sie bei der Beantragung von Bildungsurlaub im Besonderen achten:

 

1. Die geplante Inanspruchnahme von Bildungsurlaub muss mindestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. (Erhalt bestätigen lassen!)

 

2. Der Mitteilung muss ein Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung beigefügt werden, sowie das Programm unter Angabe der Zielgruppe, der Lernziele und des zeitlichen Ablaufes. Diese Unterlagen schicken wir Ihnen automatisch nach Ihrer Anmeldung zu.

 

3. Spätestens drei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber reagieren. Eine Ablehnung muss schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. Geschieht dies nicht in der drei-Wochenfrist gilt die Freistellung für den Bildungsurlaub als erteilt.

 

4.  Ablehnungsgründe können sein: zwingende betriebliche oder dienstliche Belange (z. B. Saisongeschäft) oder Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter/innen.

Falls der Arbeitgeber Vorbehalte gegen den Inhalt des Programms hat kann bzw. muss der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Da die gerichtliche Prüfung in der Regel nicht vor Beginn des Bildungsurlaubs erfolgt, haben Sie die Möglichkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie gleichwohl an dem Bildungsurlaub teilnehmen werden ("Gleichwohlerklärung"), um Ihren Anspruch zunächst zu sichern und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten.

 

5. Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die mindestens seit sechs Monaten beschäftigt sind und im laufenden Kalenderjahr nicht schon bei einem anderen Arbeitgeber Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben. Auch Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, die mindestens sechs Monate bei Ihrem "Verleiher" beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dabei ist es unerheblich, für welchen Zeitraum der Leiharbeitnehmer in einem anderen Betrieb ausgeliehen ist.

 

6.  Betriebsgröße: Bei Betrieben oder Dienststellen mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Freistellung. Bei Betrieben oder Dienststellen mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Anspruch auf Freistellung, wenn bereits 10% der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub beansprucht haben.

 

 

Bei Fragen zu Ihrer Weiterbildung oder zum Bildungsurlaub stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir hoffen, dass Sie genügend Anregungen für Ihren Bildungsurlaub bei uns finden und freuen uns auf Ihre Anmeldung.