Baden Württemberg

Anspruch auf Bildungsurlaub in Baden-Württemberg

 

Wer hat Anspruch?

Einen Anspruch auf Bildungszeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg.

 

Auf wie viele Tage Bildungszeit habe ich Anspruch?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch auf Bildungszeit fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Eine Übertragbarkeit ins Folgejahr ist nicht möglich.

Der Anspruch beginnt nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb.

 

Art der Veranstaltung

Die Bildungszeit kann als politische oder berufliche Weiterbildung gewährt werden. Das Programm muss pro Tag mindestens 6 Ustd. à 45 min beinhalten.

 

Wie wird der Anspruch auf Bildungszeit geltend gemacht?

Der Antrag auf Freistellung muss bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.

Der Arbeitgeber entscheidet dann spätestens bis vier Wochen vor Beginn des Seminars über die Freistellung. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.

 

Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen die Freistellung ablehnen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

 

Hinweis: Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen und Bildungseinrichtungen

Eine Anerkennung einzelner Bildungsmaßnahmen sieht das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg nicht vor. Das Bildungszeitgesetz fordert die sogenannte Trägeranerkennung von Bildungseinrichtungen, das bedeutet, dass sich die Weiterbildungseinrichtungen anerkennen lassen müssen und diese dann den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Veranstaltungen durchführen. Eine Einzelanerkennung von Veranstaltungen findet nicht statt und ist vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen. Das FORUM UNNA ist nach dem Bildungszeitgesetz als Veranstalter anerkannt.

 

Zuständige Behörde

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12

 

Weitere Informationen finden Sie hier!

FORUM UNNA

Friedrich-Ebert-Str. 58 | 59425 Unna

02303/22441

02303/23694

info@forum-unna.de

Öffnungszeiten

Wir sind für Sie da in der Zeit von:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr