FAQ - Anerkennungsverfahren


Wie erhalte ich den Anerkennungsbescheid für mein Bundesland, in dem ich beruflich tätig bin?

  • Maßgeblich ist immer das Bundesland, indem Sie arbeiten und nicht indem Sie wohnen.
  • Ob Ihr Bildungsurlaub in Ihrem Bundesland bereits anerkannt ist, entnehmen Sie bitte unserer Kursbeschreibung auf der Homepage. Dort ist eine Übersicht der anerkannten Bundesländer und der möglichen weiteren Bundesländer angegeben.
  • Den jeweiligen Anerkennungsbescheid senden wir Ihnen nach der Anmeldung mit Ihren Antragsunterlagen für den Arbeitgeber zu. Auf Anfrage erhalten Sie die Bescheinigung auch vor Ihrer Anmeldung.

 

Bei meinem Wunsch-Bildungsurlaub fehlt die Anerkennung für mein Bundesland. Was nun?

Fehlt die Anerkennung für Ihr Bundesland stellt das kein Problem dar. Je nach Bundesland beantragen wir die Anerkennung in dem entsprechenden Bundesland erst bei einer Anmeldung zu der jeweiligen Bildungsurlaubsveranstaltung.

Wichtig: Die Antragsfristen für die Beantragung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub/Bildungszeit bei den zuständigen Stellen ist sehr unterschiedlich:

  • drei Monaten vor Kursbeginn: Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen
  • zehn Wochen vor Kursbeginn: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein

 

Wie lange dauert die Beantragung der Anerkennung?

Das ist leider von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Wir beantragen in der Regel zahlreiche Anerkennungen im Vorfeld mit Ausnahmen von Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und für Bundesbeamte. Ihr Anmeldungsdatum oder unsere Antragsstellung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit. Die Anerkennungsdauer ist nach Erfahrung in den folgenden Bundesländern ungefähr wie folgt:

  • ca. 1-2 Wochen nach Antragsstellung: Berlin, Niedersachsen
  • mehrere Wochen nach Antragsstellung: Brandenburg, Bundesbeamte, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen
  • Erhalt ca. 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Bremen
  • Erhalt ca. 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Schleswig-Holstein

Wichtig: Das FORUM UNNA hat leider keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit bei den zuständigen Behörden.

 

Warum steht auf meinem Anerkennungsbescheid ein anderes Veranstaltungsdatum?

Die Anerkennungsbescheide sind je nach Bundesland individuell befristet, oft 1 bis 3 Jahre. In diesem Zeitraum können wir die Veranstaltung beliebig oft anbieten ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Auf dem jeweiligen Anerkennungsbescheid ist dann immer das Datum der „Erstveranstaltung“ des Antrages aufgeführt. Die Anerkennungsbeschiede sind in der Regel wie folgt befristet:

  • Baden-Württemberg: Anerkennung der Bildungseinrichtung – keine veranstalterbezogene Anerkennung
  • Berlin: 2 Jahre befristet
  • Brandenburg: Veranstaltungstermin gebunden (einmalig)
  • Bremen: 2 Jahre befristet
  • Bundesbeamte: Veranstaltungstermin gebunden (einmalig)
  • Hamburg: 3 Jahre befristet
  • Hessen: 2 Jahre befristet
  • Niedersachsen: 3 Jahre befristet
  • NRW: Anerkennung der Bildungseinrichtung – keine veranstalterbezogene Anerkennung
  • Rheinland-Pfalz: 2 Jahre befristet
  • Saarland: Anerkennung der Bildungseinrichtung – keine veranstalterbezogene Anerkennung
  • Sachsen-Anhalt: Veranstaltungstermin gebunden (einmalig)
  • Schleswig-Holstein: Veranstaltungstermin gebunden (einmalig)
  • Thüringen: unbefristet

 

Wofür benötige ich die beiliegende Anerkennung aus NRW, wenn ich in einem anderen Bundesland arbeite?

Einige Bundesländer setzen voraus, dass der Bildungszeitanbieter eine staatlich anerkannte Einrichtung der Erwachsenen-/Arbeitnehmerweiterbildung ist. Der Bescheid dient als Nachweis, dass das FORUM UNNA eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz und von der zuständigen Bezirksregierung in Arnsberg nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannt ist.

Zusätzlich gilt die Anforderung, ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem zu führen. Hierzu erhalten Sie entsprechend den Nachweis der DIN-ISO Qualitätszertifizierung.

 

Ich arbeite in Nordrhein-Westfalen und mein Arbeitgeber fordert einen Anerkennungsbescheid für Nordrhein-Westfalen. Was nun?

Da wir nach § 10 des AWbGs NRW eine anerkannte Bildungseinrichtung sind, gibt es keine veranstaltungsbezogene Anerkennung, sondern nur den Nachweis, dass wir eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen sind und die geforderten gesetzlichen Voraussetzung nach § 9 des AWbGs NRW einhalten. Einen Anerkennungsbescheid für Arbeitnehmerfreistellung wird von den Behörden für landeseigene Bildungsträger nicht ausgestellt.

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